Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Bedingungen

Diese AGB sind gültig für unsere Angebote sowie die personenbezogenen und unternehmensbezogenen Profile auf allen Social-Media-Portalen (z. B. Xing, LinkedIn und andere) sowie für unsere Internetpräsenzen sopronis.de, sopronis.com, sopronis.eu und sopronis.online.

Präambel

Die SOPRONIS GmbH (Sitz der Gesellschaft: Poststraße 81, 55126 Mainz) ist tätig im Training, der Beratung und der Erstellung von Solutions im Projektmanagement und Prozessmanagement. Sie ist bei der Qualifizierung von Projektmanagement-Personal Kooperationspartner der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.V. Hierfür bietet die SOPRONIS GmbH u.a. Traningsmaßnahmen in den Unternehmen aber auch öffentliche Traningsmaßnahmen an, sog. „Inhouse Qualifizierungsmaßnahmen“ bzw. „Öffentliche Qualifizierungsmaßnahmen“.

§ 1       Geltungsbereich dieser Allgemeinen Bedingungen

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahmen“ der SOPRONIS GmbH (im Folgenden: SOPRONIS) mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Auftraggeber). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt (§ 305b BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SOPRONIS ihnen nicht  ausdrücklich widerspricht.

§ 2       Leistungsgegenstand

I.

SOPRONIS bietet im Rahmen der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahmen“ in ihrem Geschäftsfeld (vgl. die Präambel dieser Allgemeinen Bedingungen) Trainingseinheiten sowie Schulungen an und erbringt damit Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes (auch wirtschaftliches) Ergebnis ist daher nicht Gegenstand der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahmen“ und damit nicht geschuldet und nicht garantiert.

II.

Die nähere Beschreibung der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ ergibt sich aus gesonderten Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und aus den Trainings-Steckbriefen. Aus diesen gesonderten Vereinbarungen und Trainingssteckbriefen ergeben sich insbesondere Schwerpunkte und Inhalte der jeweiligen „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“, deren Veranstaltungsort und -zeitpunkt sowie die Vergütung für diese.

III.

Über die Zulassung zur Zertifizierung entscheiden ausschließlich die Zertifizierungseinrichtungen im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens. Informationen und Empfehlungen des Trainers oder anderer Beauftragter von SOPRONIS haben keinen verbindlichen Charakter und sind von der Haftung ausgeschlossen. Ansprüche gegen SOPRONIS,  die Trainer oder andere Beauftragte aufgrund der Nichtzulassung zum Zertifizierungsverfahren eines bestimmten Levels sind ausgeschlossen.

§ 3       Zustandekommen des Vertrages

I.

Mit seiner Anmeldung zur öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme erklärt der Auftraggeber verbindlich im Sinne eines Angebots, dass er oder die bezeichnete(n) Person(en) an der in seiner Anmeldung ausgewählten öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen will.

Die Anmeldung erfolgt durch Übersenden des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars, welches auf der Website von SOPRONIS zum Download bereitgestellt wird oder durch vorbehaltlose schriftliche Bestätigung eines von SOPRONIS erstellten Vorschlags. Weder Anmeldeformular noch Vorschlag stellen Angebote dar, sondern lediglich eine „Einladung zur Abgabe einer Bestellung/eines Angebots (sog. „invitatio ad offerendum“). Das Anmeldeformular kann per Post, Fax oder eingescannt als E-Mail der SOPRONIS zugesendet werden. Die gültigen Kontaktdaten befinden sich auf dem Anmeldeformular.

Nach Eingang der Anmeldung bei SOPRONIS erhält der Auftraggeber eine schriftliche Anmeldebestätigung; diese Bestätigung ist jedoch noch keine Annahme der Bestellung, so dass dadurch noch kein Vertrag zustande kommt.

II.

Der Vertrag zwischen Auftraggeber und SOPRONIS kommt erst mit der schriftlichen als Annahme der Anmeldung gekennzeichneten Erklärung durch SOPRONIS zustande. Innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung der Anmeldung durch den Auftraggeber (vgl. Ziffer I) kann SOPRONIS diesem gegenüber die Annahme erklären, wobei für die Fristberechnung das auf der Anmeldung angegebene Datum maßgebend ist. Der Auftraggeber ist während dieses Zeitraums an seine Bestellung gebunden.

§ 4       Grundlagen der Qualifizierungsmaßnahme, Unterlagen und Informationen

I.

Die Schulung, das Training und die Unterlagen, die von SOPRONIS für die „Öffentliche Qualifizierungsmaßnahme“ verwendet werden, entsprechen im Hinblick auf ihre Aktualität dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die „Öffentliche Qualifizierungsmaßnahme“. Es besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf eine Aktualisierung oder auf neuere Unterlagen, auch nicht im Nachhinein.

II.

SOPRONIS stellt jedem Teilnehmer der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ die entsprechenden Lehrgangsunterlagen zur Verfügung. Diese sind von SOPRONIS erstellt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die überlassenen Unterlagen darf der Auftraggeber – soweit nicht anders vereinbart – weder vervielfältigen noch nachdrucken oder übersetzen, auch nicht auszugsweise. Die einzelnen Teilnehmer hat der Auftraggeber nach § 14 Ziffer III dieser Allgemeinen Bedingungen zu verpflichten.

§ 5       Mitwirkungshandlung des Auftraggebers

Für den Fall, dass der Auftraggeber mehrere Teilnehmer zur „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ anmeldet, benennt der Auftraggeber  SOPRONIS sämtliche Teilnehmer, die er zu der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ angemeldet hat.

§ 6       Lehrgangsleiter und Trainer; Einschaltung von Kooperationsunternehmen

I.

Der Lehrgangsleiter ist für die Qualität der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ verantwortlich – er ist Ansprechpartner des Auftraggebers. Der Trainer ist für die Durchführung der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ verantwortlich und führt die Qualifizierungsmaßnahme vor Ort auf Basis der Vorgaben des Lehrgangsleiters durch. Der Lehrgangsleiter kann zugleich auch Trainer sein.

II.

Der von SOPRONIS eingesetzte Trainer wird zum Start der „öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ benannt. Es steht SOPRONIS offen, andere Personen als Trainer für die „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahmen“ einzusetzen als den ursprünglich benannten Trainer, insbesondere wenn hierfür Notwendigkeit besteht, (beispielsweise im Krankheitsfall des vorgesehenen Trainers). Anspruch auf einen bestimmten Trainer oder darauf, dass die „Öffentliche Qualifizierungsmaßnahme“ von nur einem Trainer durchgeführt wird, besteht nicht.

SOPRONIS trägt dafür Sorge, dass jeder eingesetzte Trainer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Abhaltung und Leitung der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ erforderlich sind.

III.

Zur Durchführung der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahmen“, beispielsweise zur Vermittlung einzelner Lehrgangsinhalte, kann sich SOPRONIS kooperierender Trainingsunternehmen bzw. Trainer bedienen. Hiervon umfasst ist auch die Möglichkeit der Zusammenlegung von Lehrgängen von SOPRONIS und seiner Kooperationspartner.

§ 7       Lösungsrecht

SOPRONIS behält sich vor, bei höherer Gewalt oder sonst wichtiger Gründe, wie z.B. dem Ausfall des Trainers oder dem Nichterreichen der für die Veranstaltung erforderlichen Mindestzahl an Anmeldungen und Teilnehmern, die „Öffentliche-Qualifizierungsmaßnahme“ abzusagen. Dies wird dem Auftraggeber so rechtzeitig wie möglich mitgeteilt. Ist die Vereinbarung eines Ersatztermins (vgl. § 9 dieser Bedingungen) nicht möglich, wird eine bereits geleistete Gebühr für den ausgefallenen Termin zurückerstattet – weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8       Ersatzteilnehmer, Möglichkeit des Nachholens der Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme

I.

Bis drei Tage vor Veranstaltungsbeginn  ist es dem Auftraggeber gestattet, anstelle der angemeldeten Person(en) Ersatzteilnehmer zu benennen; dies bedarf der schriftlichen Erklärung.

II.

Bricht ein Teilnehmer die „Öffentliche Qualifizierungsmaßnahme“ nach deren Beginn ab, so ist eine Erstattung der (anteiligen) Gebühr ausgeschlossen.

III.

Erfolgt der Abbruch des einzelnen Teilnehmers ohne sein Verschulden (insbesondere ohne Ausschlussgrund gem. § 12 dieser Bedingungen), kann der Teilnehmer den Lehrgang nach vorheriger Absprache innerhalb von 12 Monaten zu einem späteren Termin fortsetzen, unter der Voraussetzung, dass es  sich um den gleichen Lehrgangstyp handelt, dieser von SOPRONIS veranstaltet und durchgeführt wird sowie die angemeldete Teilnehmerzahl dies gestattet. § 11, Ziffer IV gilt entsprechend.

IV.

Ein Anspruch auf Fortsetzung in einem konkreten Lehrgang besteht nicht.

§ 9       Stornierung durch den Auftraggeber

I.

Die Bestellung kann zu nachfolgenden Bedingungen vor Veranstaltungsbeginn durch den Auftraggeber storniert werden:

  • Bis 5 Wochen vor Lehrgangsbeginn: kostenfrei
  • Bis 3 Wochen vor Lehrgangsbeginn: SOPRONIS stellt 25% der Bestellsumme in Rechnung
  • Bis 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn: SOPRONIS stellt 50% der Bestellsumme in Rechnung
  • Danach bis Lehrgangsstart: SOPRONIS stellt 75% der Bestellsumme in Rechnung

II.

Mit Lehrgangsstart hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung in voller Höhe (100%) der Bestellsumme zu entrichten, unabhängig von der Teilnahme der angemeldeten Person(en).

III.

Die Regelungen des § 7 dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

§ 10     Terminänderungen und Durchführungsänderungen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes behält sich SOPRONIS vor, Veranstaltungsort oder Veranstaltungsinhalte den Gegebenheiten anzupassen. Bei einer aus wichtigem Grund notwendigen Änderung des Veranstaltungsortes, erfolgt die Verlegung in zumutbarer Entfernung zum ursprünglich angekündigten Ort.

§ 11     Vergütung und Zahlungsbedingungen

I.

Die Fälligkeit der Zahlung tritt mit Rechnungszugang ein. Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, es sei denn, die Umsatzsteuer ist ausgewiesen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist ist der Rechnungsempfänger automatisch in Verzug. Es fallen Verzugszinsen und Mahngebühren in gesetzlich zulässiger Höhe an ohne weitere, gesonderte Benachrichtigung.

II.

Zahlungen sind ohne Abzug auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu leisten.

III.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

IV.

Erfolgt, verursacht durch den Teilnehmer, die Fortsetzung der Qualifizierungsmaßnahme in einem anderen Lehrgang von SOPRONIS als dem angemeldeten (vgl. bei § 8 Ziffer III), fallen pro betroffenen Trainingstag Mehrkosten von EUR 100,00 zzgl. Umsatzsteuer an. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn SOPRONIS einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren diesbezüglichen Aufwand nachweist.

§ 12     Ausschluss von Teilnehmern der Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme

I.

Teilnehmer, die den Ablauf der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ nach einer Ermahnung wiederholt stören oder wiederholt gegen die Hausordnung für den Veranstaltungsort verstoßen, können von SOPRONIS mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

II.

Bei einem Ausschluss sind Ansprüche des Auftraggebers bzw. Teilnehmers gegenüber SOPRONIS – auch auf Rückzahlung bzw. teilweise Rückzahlung des angefallenen Entgelts ausgeschlossen.

§ 13     Haftung

SOPRONIS haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SOPRONIS, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für vertragstypische Schäden, die dem Auftraggeber in Folge einer von SOPRONIS, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet SOPRONIS auch dann, wenn ihm bzw. ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung von SOPRONIS für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über „öffentliche Qualifizierungsmaßnahme“ überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

§ 14     Datenschutz, Geheimhaltungspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Urheberrechte

I.

Die Parteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis über den Vertragspartner erhaltenen Informationen geheim zu halten. Das gilt insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind.

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass diese Geheimhaltungspflicht auch durch die von ihm benannten Teilnehmer eingehalten wird.

II.

Die an SOPRONIS vom Auftraggeber übermittelten Kontaktdaten von Auftraggeber und Teilnehmer werden gespeichert, insbesondere zur Erstellung der Unterlagen für den Auftraggeber und den Teilnehmer, wobei datenschutzrechtliche Vorgaben und Bestimmungen eingehalten werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.

III.

Mit seiner Anmeldung zur öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme erklärt der Auftraggeber verbindlich im Sinne eines Angebots, dass er und die bezeichnete(n) Person(en) die Informationen zum Datenschutz der SOPRONIS zur Kenntnis genommen haben und anerkennen.

Die Angaben zum Datenschutz finden Sie hier zum Download oder unter www.sopronis-akademie.de/datenschutz.

IV.

Alle Rechte verbleiben uneingeschränkt bei den jeweiligen Urheberrechtsinhabern. Lehrgangsunterlagen dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden. Verstöße werden urheberrechtlich verfolgt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die an der „Öffentlichen Qualifizierungsmaßnahme“ Teilnehmenden darauf hinzuweisen, dass Lehrgangsunterlagen dem Urheberrechtsschutz unterliegen und nicht ohne schriftliche Genehmigung reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden dürfen.

§ 15     Case Study, Reference-Call

Der Auftraggeber stimmt der Möglichkeit zur Erstellung und Veröffentlichung einer Case-Study über die vereinbarte „Öffentliche Qualifizierungsmaßnahme“ zu. SOPRONIS achtet dabei auf Einhaltung der Regelungen nach § 14.

Die in den gesonderten Vereinbarungen genannten Ansprechpartner des Auftraggebers stehen SOPRONIS nach vorheriger Abstimmung für Reference-Calls zur Verfügung.

§ 16     Abschließende Regelungen

I.

Sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Wirksamkeit von Erklärungen der SOPRONIS oder des Auftraggebers verlangt wird, dass diese „schriftlich“ zu erfolgen haben, so genügt hierfür auch eine Erklärung  in Textform, insbesondere per E-Mail oder Fax.

II.

Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von SOPRONIS, und damit Mainz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

III.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

AGB Stand: 03.01.2023 © – Vervielfältigung verboten.

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